COCKER CLUB DEUTSCHLAND e.V.
gegründet 1989 Sitz Münster
Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH),
angeschlossen der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.)
SATZUNG
( Stand 05. November 2000 )  

 
ABSCHNITT I: ALLGEMEINER TEIL
§ 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit
  1. Der Verein führt den Namen "COCKER CLUB DEUTSCHLAND e.V." ,
    in Abkürzung CCD e.V. . Der Club wurde am o5. Februar 1989 in Münster gegründet und ist unter der Nummer 3113 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Rechtssitz in Münster.
  3. Der Verein ist Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., der seinerseits Mitglied bei der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) ist. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des VDH und seiner Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH-Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und bezüglich der von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen. Der Verein verpflichtet sich ferner, seine Satzungen und seine Ordnungen denen des VDH binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen anzugleichen, wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum VDH wählt der Verein unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges den Verbandsrechtsweg.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein versteht sich als Rassehunde - Zuchtverein im Sinne der Satzung des VDH. Zweck ist die Reinzucht der Rassen des Cocker Spaniel (Ursprungsland Großbritannien) nach dem bei der F.C.I. hinterlegten (gültigen) Standard Nr. 5 und des Amerikanischen Cocker (Ursprungsland Vereinigte Staaten von Amerika <USA>) nach dem bei der F.C.I.hinterlegten Standard Nr. 167 . Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieser Rassehunde in ihrer Rassereinheit, ihrem Wesen, ihrer Konstitution und ihres formvollendeten Erscheinungsbildes.
  2. Ziel des Vereins ist es auch, durch eine ordnungsgemäße Zucht das ursprüngliche, nicht auf jagdliche Veranlagung beruhende Wesen des Cocker Spaniel und Amerikanischen Cocker zu erhalten.
  3. Der Zweck des Clubs ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Gewinne werden an die Mitglieder nicht verteilt.
§ 3 Mittel zum Zweck
Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszwecks dienen insbesondere:
  1. Festsetzung der Zuchtordnung unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen der VDH - Zuchtordnung.
  2. Festsetzung der Richtlinien für das Heranbilden und Ernennen der Zuchtrichter sowie deren Einsatz auf Zuchtschauen.
  3. Führung und Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches nach Maßgabe der VDH-Zuchtordnung sowie Einrichtung eines Zuchtbuchamtes.
  4. Bezug und Verbreitung der VDH - Zeitschrift "Unser Rassehund" sowie der Herausgabe der Vereinszeitschrift (Clubmitteilungen) "Der Cocker".
  5. Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung durch gesondert geschulte Zuchtwarte sowie Feststellung einer Zuchtwartordnung.
  6. Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle.
  7. Einrichtung einer Geschäftsstelle.
  8. Veranstaltung von Zuchtschauen sowie Wahrnehmung der vom VDH ausgeschriebenen Zuchtschauen durch Anschluss von Sonderschauen.
  9. Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden.
  10. Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels.
  11. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund.
  12. Förderung des allgemeinen Interesses am Cocker Spaniel und Amerikanischen Cocker.
  13. Bildung und Förderung von Landesgruppen (LGen) einschließlich der in jeder Landesgruppe bestehenden Cocker - Freundes - Kreise.
§ 4 Aufbau des Vereins
  1. Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland .
  2. Der Verein gliedert sich in Landesgruppen und Bezirksgruppen, welche unter der Bezeichnung Cocker - Freundes - Kreise - geführt werden.
§ 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins, somit Münster .
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand, und zwar
    1. der Gesetzliche Vorstand,
    2. der Engere Vorstand,
    3. der Erweiterte Vorstand.
  3. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 Bindungswirkung
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend, soweit sie nicht im Widerspruch mit dem Recht der F.C.I. und/oder dem Recht des VDH stehen.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, wenn nichts anderes von Mitgliederversammlung bestimmt wird, vom erweiterten Vorstand ausgeführt.
  3. Die Durchführung der Beschlüsse in den Landesgruppen obliegt dem Vorstand der Landesgruppe. Dieser ist der Mitgliederversammlung und dem erweiterten Vorstand des Vereins für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.
  4. Die Durchführung der Beschlüsse in den Cocker - Freundes - Kreisen obliegt den Sprechern der Cocker. - Freundes - Kreise. Diese sind dem Landesgruppenvorstand für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.

 
ABSCHNITT II : MITGLIEDSCHAFT
§ 8 Allgemeines

  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  2. Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe zu befolgen und auch für sich den Vorrang des Verbandsrechts nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 anzuerkennen. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann das Mitglied bei Verstößen gegen § 19 mit Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre belegt werden. Näheres zu Art, Umfang und Dauer von Zuchtverbot und Zuchtsperre und über das durchzuführende Verfahren regelt die Zuchtordnung. Zuchtrichter können unbeschadet disziplinarischer Maßnahmen nach § 19 mit einem zeitlich befristeten oder mit einem Verbot auf Dauer von der Zuchtrichtertätigkeit ausgeschlossen werden. Näheres regelt die Zuchtrichterordnung.
§ 9 Anmeldung, Widerspruch
  1. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmegesuches in den Clubmitteilungen "Der Cocker" kann gegen die Aufnahme Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand endgültig. Die Abstimmung kann im schriftlichen Verfahren erfolgen.
  3. Bei Stimmengleichheit gilt der Aufnahmeantrag als abgelehnt. Diese Entscheidung sowie die Ablehnung des Aufnahmeantrages, die dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist, bedürfen keiner Begründung.
  4. Personen, welche von einem anderen Rassehunde-Zuchtverein im Bereich des VDH und/oder der F.C.I. wirksam ausgeschlossen wurden oder gegen die ein Verfahren in einem Rassehunde-Zuchtverein im Bereich des VDH und/oder der F.C.I. schwebt, haben dies in ihrem Aufnahmeantrag deutlich sichtbar zu vermerken.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aufnahme des Mitglieds.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte. Die Mitgliedskarte wird ausgehändigt, sobald das aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme fällig werdenden Zahlungen an den Verein geleistet hat.
  3. Personen, welche von einem anderen Rassehunde-Zuchtverein im Bereich des VDH und/oder der F.C.I. wirksam ausgeschlossen wurden oder gegen die ein Verfahren in einem Rassehunde-Zuchtverein im Bereich des VDH und/oder der F.C.I. schwebt, können nur nach vorheriger Anhörung des ausschließenden bzw. Klage führenden Rassehunde-Zuchtvereins aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Sinne des des § 9 , Absatz 2. Wird von Seiten des ausschließenden oder Klage führenden Vereins Gegenvorstellung erhoben, so entscheidet die seitens des VDH für diese Fälle vorgesehene Gerichtsbarkeit. Die kosten des vorgenannten Verfahrens sind von der Person zu tragen, welche die Mitgliedschaft beantragt hat.
  4. Mit der Mitgliedschaft gilt das Einverständnis des Mitgliedes als erteilt, daß seine persönlichen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfaßt und gespeichert werden. Die Erfassung und Herausgabe der persönlichen Daten darf nur zu Vereinszwecken erfolgen, insoweit stehen datenschutzrechtliche Bedenken diesem nicht entgegen.
§ 11 Ausschluss von der Mitgliedschaft
  1. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos :
    1. Personen, die einer vom VDH oder der F.C.I. nicht anerkannte Organisation auf dem Gebiet der Rassehundezucht oder des
      Hundesports angehören.
    2. Hundehändler und deren Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft leben.
  2. Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der VDH Satzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby die Zucht und/oder Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegen. Züchter wie Halter, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig.
  3. Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.
  4. Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein des VDH und/oder der F.C.I wirksam ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dieses bei der Antragstellung des Mitgliedsantrages anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden, wenn der frühere Mitgliedsverein binnen eines Monats nach schriftlicher Unterrichtung der Aufnahme nicht widerspricht. § 9, Abs.2 Sätze 3, 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Beschließt der Vorstand die Aufnahme des von einem anderen VDH-Mitgliedsverein ausgeschlossenen Antragstellers, hat er hiervon auch den früheren Mitgliedsverein zu unterrichten, der binnen eines Monats nach Zugang der Aufnahmemitteilung Gegenvorstellung zum VDH-Ehrenrat erheben kann, der dann über den Aufnahmeantrag endgültig entscheidet. Die Sätze 1 bis 4 dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall, dass das Ausschlussverfahren vereins- bzw. verbandsrechtlich noch nicht abgeschlossen ist. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich unter Verletzung der Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 5 dieses Absatzes ihre Aufnahme in den Verein erschlichen haben.
§ 12 Beitrag
  1. Die Höhe des Eintrittsgeldes und des Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2 (2) Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist spätestens zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres auf eines der Vereinskonten zu entrichten.
  2. Von den Beiträgen erhalten die Landesgruppen einen der Höhe nach von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Anteil.
§ 13 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung
  1. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
  2. Mitglieder, welche sich in besonderer Art und Weise um die Werbung neuer Mitglieder verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung befristet oder unbefristet vom Beitrag befreit werden.
  3. Familienangehörige von Mitgliedern zahlen einen ermäßigten Beitrag. (nachfolgend Familienmitglieder genannt.)
  4. Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 3o.o6. eines jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die übrigen bei Aufnahme fällig werdenden Forderungen des Vereins bleiben von dieser Regelung unberührt. Ausgenommen von dieser Regelung sind ebenfalls Familienmitglieder, deren Beitrag zu jedem Zeitpunkt des Geschäftsjahres in voller Höhe zu entrichten ist.
§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in § 12 genannten Frist gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins.
  2. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.
§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
  2. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.
§ 16 Erlöschen durch Tod
  1. Beim Tode eines Mitgliedes werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.
  2. Die Familienmitgliedschaft erlischt automatisch, wenn nicht zum darauffolgenden Geschäftsjahr ein Antrag auf Vollmitgliedschaft gestellt wird.
§ 17 Erlöschen durch Austritt
  1. Der freiwillige Austritt kann zum Ende eines Kalender- bzw. Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mittels einfachen Briefes gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins erklärt wird.
  2. Aufgrund nicht fristgerechter Kündigung erlischt die Mitgliedschaft grundsätzlich nicht. Insbesondere wird das Mitglied nicht von der Erfüllung der ihm aus seiner Mitgliedschaft dem Verein gegenüber erwachsenen Verbindlichkeiten freigestellt.
  3. In begründeten Ausnahmefällen kann eine fristlose Kündigung erfolgen. Über die Annahme der Kündigung entscheidet der Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der fristlosen Kündigung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung der fristlosen Kündigung. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet. § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
  4. Die Familienmitgliedschaft zu einem Vollmitglied erlischt bei Austrittserklärung des Vollmitglieds automatisch. Durch das Familienmitglied kann ein neuer Antrag auf Mitgliedschaft gestellt werden.
§ 18 Erlöschen durch Streichung
  1. Außer im Fall des § 11 Absatz 3 und 4 erfolgt die Streichung des Mitglieds nur, wenn es Beitragsforderungen oder sonstigen Forderungen des Vereins nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt hat.
  2. Im Falle des § 18 Absatz 1 erfolgt die Streichung zum Ende Geschäftsjahres. Im Falle der verbotenen Mitgliedschaft erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung ab Kenntniserlangung durch den Vorstand.
  3. Die Streichung erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung und schriftlicher Weisung des Vorstandes. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderung wird durch die Streichung nicht berührt.
  4. Die Familienmitgliedschaft zu einem Vollmitglied erlischt automatisch, wenn das Vollmitglied seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein im Sinne des § 18 Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
§ 19 Erlöschen durch Ausschluss
  1. Der Ausschluss kann erfolgen :
    1. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger (schuldhafter) Verletzung des Vereins
    2. bei schuldhafter Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins
  2. Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer an der Veranstaltung jedweder Art einer der der F.C.I. und/oder dem VDH entgegenstehenden Organisation teilnimmt; entsprechendes gilt von demjenigen, der durch eine Handlung oder Unterlassung den Hundehandel fördert oder sonst wie unterstützt.
  3. Ferner kann der Ausschluss erfolgen :
    1. bei einem die Zucht schädigenden Verhalten innerhalb und/oder außerhalb des Vereins
    2. bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht- und Zuchtrichterordnung und gegen Zuchtschaubestimmungen; hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über dessen natürliche Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen sollen
    3. bei unsportlichem und vereinswidrigen Verhalten; hierzu gehören u.a. ungebührliches Verhalten gegenüber einem Amtsträger, einem Zuchtrichter, erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigung eines Mitgliedes, beharrliche Störung des Vereinsfriedens, ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe
    4. bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden
    5. bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere auch bei Verstößen gegen die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien
    6. gegenüber Mitgliedern, die auch in einem anderen, dieselbe Hunderasse betreuenden Mitgliedsverein (Rassehunde-Zuchtverein) des VDH Mitglied und dort Träger eines Amtes und/oder züchterisch tätig sind (Verbot der Doppelmitgliedschaft)
  4. Der Ausschluss hat zu erfolgen :
    1. Wer einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu dem ausgeschlossenen Personenkreis nach § 11 Absatz 1 Gelegenheit zur Zucht und/oder zur Benutzung des Zuchtbuches verschafft, ist auszuschließen.
ABSCHNITT III : MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 20 Allgemeines
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedsrechte nicht nach § 14 ruhen und auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen, d.h., jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben.
§ 21 Einberufung
  1. Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1.Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied einberufen.
  3. Der Ort der Mitgliederversammlung wird durch die vorangegangene Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist entweder als ordentliche oder als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die Mitglieder spätestens acht Wochen vor dem Versammlungstermin oder durch Einhalten der vorgenannten Frist durch Veröffentlichung in den Clubmitteilungen. Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach der Postaufgabe als zugegangen. Der Termin der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens sechs Monate vor der Mitgliederversammlung wie vor beschrieben anzuzeigen.
  6. Sollten schwerwiegende Gründe die Abhaltung der Mitgliederversammlung nicht zulassen, so kann der Vorstand für die Dauer dieser Behinderung oder Erschwernisse von der Einberufung absehen. Die Amtsdauer des Vorstandes verlängert sich alsdann bis zur Abhaltung der ersten Mitgliederversammlung, die nach Wegfall der Behinderungen oder Erschwernisse so frühzeitig wie möglich einzuberufen ist, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten.
§ 22 Anträge
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können mit Begründung von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie bedürfen der Schriftform. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens drei Monate vor der Veranstaltung in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen sowie Anträge auf Änderungen der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des Vereins sind den Mitgliedern schriftlich durch einfachen Brief oder durch Veröffentlichung in den Clubmitteilungen in ihrem Wortlaut vier Wochen vor der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Bzgl.des Zugangs der Postsendung gilt § 21 Absatz 5.
  3. Dringlichkeitsanträge können noch während der Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn sie mindestens von einem Zehntel der abgegebenen, gültigen Stimmen unterstützt werden. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
  4. Anträge auf Satzungsänderungen können während der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden. Ebenso ist mit Anträgen auf Beitragserhöhungen zu verfahren, welche den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung wie in § 22 Absatz 2 beschrieben anzuzeigen sind.
  5. Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist mindestens ein Zehntel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
§ 23 Leitung, Durchführung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Alle Punkte der Tagesordnung sowie eingebrachte Dringlichkeitsanträge gemäß § 22 Absatz 3 sind zu behandeln.
  3. Der Ablauf der Mitgliederversammlung bestimmt sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung.
§ 24 Besondere Zuständigkeit
  1. Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören :
    1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen
    2. Entgegennahme der Rechnungslegung über das Vereinsvermögen
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Billigung/ Missbilligung des Haushaltsvoranschlages
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Wahl des engeren Vorstandes
    7. Wahl der zwei Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter
    8. Wahl der Mitglieder des aus drei Personen bestehenden Ehrenrates sowie eines stellvertretenden Vorsitzenden des Ehrenrates und weiterer zwei Stellvertreter der Beisitzer
    9. Wahl der Mitglieder der Zuchtkommission, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Hauptzuchtwart, dem Leiter des Zuchtbuchamtes (Zuchtbuchführer) und einem Vereinsmitglied. Als Hauptzuchtwart kann nur ein Zuchtwart gewählt werden, der mindestens über eine dreijährige Erfahrung als Zuchtwart verfügt. Der Leiter des Zuchtbuchamtes (Zuchtbuchführer) wird vom Vorstand eingesetzt und kann nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
    10. Wahl der Mitglieder der Richterkommission, bestehend aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern
    11. Wahl des Referenten für das Zuchtschauwesen und seines Stellvertreters
    12. Wahl des Tierschutzbeauftragten
    13. Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben
    14. Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen
    15. Beschlussfassung über gestellte Anträge
    16. Festsetzung des Beitrages sowie Verabschiedung einer umfassenden Gebühren- und Spesenordnung
    17. Verleihung von Auszeichnungen
    18. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    19. Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes
  2. Die unter Absatz 1 Ziffer 6 bis 12 genannten Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung werden nur alle vier Jahre behandelt oder zwischenzeitlich nur dann, wenn Ersatz- oder Ergänzungswahlen notwendig sind.
§ 25 Abstimmung
  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderungen der Satzung sowie der Änderung der Zucht- und Zuchtrichter-Ordnung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. In diesem Falle, somit § 25 Absatz 1 Satz 5, kann die schriftliche Zustimmung der in Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder nur innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  2. Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht oder die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.
  3. Ordnungen und Bestimmungen sowie deren Änderungen treten in Kraft mit deren Veröffentlichung in den Clubmitteilungen oder zu einem von Mitgliederversammlung festgesetzten Zeitpunkt.
§ 26 Versammlungsprotokoll
  1. Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer.
  2. Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen und Änderungen der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist der genaue Wortlaut anzugeben und der VDH von den Änderungen unverzüglich zu benachrichtigen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  3. Den Teilnehmern der Mitgliederversammlung ist das Protokoll bekannt zugeben. Jeder von ihnen kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einwände erheben. Einwände und deren Begründung bedürfen der Schriftform. Der Versammlungsleiter nimmt nach Rücksprache mit dem Protokollführer ggf. sachliche Richtigstellungen vor. Die Genehmigung des Protokolls sollte als Tagesordnungspunkt der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
  4. Das - sachlich richtige - Versammlungsprotokoll gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ist in den Clubmitteilungen zu veröffentlichen.
§ 27 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Quote von 1/10 aller Mitglieder wird bemessen nach dem Mitgliederstand des 31.Januar des betreffenden Kalenderjahres.
  3. Anträge einschließlich Begründung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens bis zum Ablauf von vier Wochen nach ihrer satzungsgemäßen Einberufung beim 1. Vorsitzenden in schriftlicher Form einzureichen.
  4. Es genügt schriftliche Einladung durch einfachen Brief wie in § 21 Absatz 5 Satz 1 und 2 beschrieben.
ABSCHNITT IV : DER VORSTAND
§ 28 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis
  1. Der gesetzliche Vorstand ( § 26 Abs. 1 BGB) besteht aus:
    1. dem Ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden)
    2. dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden)
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister .
  2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich ( § 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt.
  3. im Innenverhältnis dürfen hierbei
    1. - der Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des Ersten Vorsitzenden
    2. der Schriftführer nur bei Verhinderung des Ersten und Zweiten Vorsitzenden
    3. der Schatzmeister nur bei Verhinderung aller übrigen Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes handeln.
§ 29 Der Engere Vorstand
  1. Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Engere Vorstand, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Der Vorstand besteht aus :
    1. dem Ersten Vorsitzenden (Vorsitzenden)
    2. dem Zweiten Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden)
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister .
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem nach § 28 Abs. 3 zuständigen Vertreter schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In diesem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
  4. Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.
  5. Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren (Abs. 4) abgestimmt wird.
  6. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
§ 30 Aufgaben des Engeren Vorstandes
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind :
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung ; Erstellung eines Jahresberichts
    5. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
    6. Die Unterrichtung der Landesgruppen und Pflege der Verbindung mit diesen
    7. Die Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen
    8. Die Ernennung und Abberufung von Spezialzuchtrichtern und Zuchtwarten
    9. Die Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse des Ehrenrates
    10. Die Verleihung von Auszeichnungen
    11. Bestellung des Zuchtbuchführers
    12. Bestellung des Schriftleiters
    13. Bestellung eines Leiters der Geschäftsstelle
    14. Erlass von Geschäftsordnungen für Kommissionen, Referenten, Ausschüsse, Amtsträger und sonstige Zwecke, soweit hierzu nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung berufen ist.
    15. die Bestellung von Ausschüssen für besondere Zwecke, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
    16. Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre
    17. Verhängung von befristetem oder dauerndem Verbot der Tätigkeit als Zuchtrichter
§ 31 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen
  1. Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen. Hierzu gehören u.a. notwendige Änderungen der Zucht- und Zuchtrichterordnung nach vorheriger Anhörung der zuständigen Kommissionen und deren Zustimmung. Entsprechendes gilt, soweit Angleichungen an die VDH-Satzung und VDH-Ordnungen nach § 1 Absatz 3 notwendig sind.
  2. Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Durch den Vorstand vorgenommene vorläufige Anordnungen und Maßnahmen sind in den nächsten erscheinenden Clubmitteilungen zu veröffentlichen.
  3. Vom Vorstand beschlossene vorläufige Anordnungen der vorgenannten Ordnungen sind dem VDH unverzüglich bekannt zugeben.
§ 32 Erweiterter Vorstand
  1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus
    1. dem Engeren Vorstand
    2. dem Vorsitzenden der Zuchtrichterkommission
    3. dem Vorsitzenden der Zuchtkommission
    4. dem Hauptzuchtwart
    5. dem Referenten für das Zuchtschauwesen
    6. den Ersten Vorsitzenden der Landesgruppen
    7. den Sprechern der Cocker-Freundes-Kreise
  2. Nach Bedarf ist der erweiterte Vorstand zu ergänzen durch die Sprecher von Ausschüssen, dem Leiter des Zuchtbuchamtes (Zuchtbuchführer) und dem Leiter der Geschäftsstelle sowie dem Tierschutzbeauftragten. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des engeren Vorstandes.
  3. Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes haben jährlich stattzufinden. Über die Erweiterte Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Ort, Zeit der Erweiterten Vorstandssitzung, Zahl der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss.
  4. Sitzungen des Erweiterten Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes dieses wünscht.
  5. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Bedingungen des § 29 Absatz 5 eingehalten sind.
  6. Die Niederschrift der Erweiterten Vorstandsitzung gem. Absatz 3 ist in den Clubmitteilungen zu veröffentlichen.
ABSCHNITT V : WAHLEN
§ 33 Allgemeines
  1. Amtsträger des Vereins werden nach den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen Mitglieder des Vereins sein.
  2. Die Amtszeit ist zeitlich begrenzt. Wiederwahl ist jedoch zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers mit begrenzter Amtszeit hat sobald wie möglich eine Neuwahl für die noch ausstehende Amtszeit zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen, soweit nicht § 34 Absatz 1 entgegensteht.
§ 34 Wahl des Vorstandes
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten Wahl dessen Amt von einem anderen Mitglied des Vorstandes kommissarisch übernommen.
  2. Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 35 Wahl der Mitglieder der Zuchtkommission
  1. Die Mitglieder der Zuchtkommission werden für die Dauer von vier Jahren
  2. gewählt.
  3. Die Zuchtkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem Hauptzuchtwart, dem Leiter des Zuchtbuchamtes (Zuchtbuchführer) und einem Vereinsmitglied. Der Leiter des Zuchtbuchamtes wird vom Engeren Vorstand nach Maßgabe des § 3o Absatz 1 Ziffer 11 bestellt.
§ 36 Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
  1. Die Mitglieder des Ehrenrates (einschließlich der Stellvertreter) werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  2. Der Ehrenrat entscheidet unter dem Vorsitz einer rechtserfahrenen Person. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
  3. Unter den Begriff "rechtserfahren" fallen Personen mit mindestens Erstem juristischem Staatsexamen, Diplom-Juristen nach dem DDR-Recht, Schiedsleute, Rechtspfleger, Rechtsbeistände, ehrenamtliche Handels- und Arbeitsrichter.
§ 37 Wahl der Zuchtrichterkommission
  1. Die Mitglieder der Zuchtrichterkommission werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  2. Die Zuchtrichterkommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
  3. Der Vorsitzende sowie die beiden Beisitzer müssen im Besitz eines gültigen Richterausweises und ausbildungsberechtigt sein.
  4. Kann die Zuchtrichterkommission auf Grund Absatz 3 nicht bestellt werden, obliegt die Zulassung, Ausbildung, Schulung und Prüfung der Zuchtrichteranwärter dem VDH.
§ 38 Wahl des Referenten für das Zuchtschauwesen
  1. Der Referent für das Zuchtschauwesen sowie sein Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
§ 39 Wahl des Tierschutzbeauftragten
  1. Der Tierschutzbeauftragte sowie sein Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
§ 40 Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben
  1. Ausschüsse für besondere Aufgaben bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern sowie mindestens zwei Stellvertretern.
  2. Ein Ausschuss gilt mit Erledigung oder Rückgabe der ihm übertragenen Aufgabe als aufgelöst.
§ 41 Wahl der Kassenprüfer
  1. Für die Dauer von zwei Jahren werden zwei Kassenprüfer und ihre beiden Stellvertreter gewählt.
§ 42 Wahl per Handzeichen
  1. Mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes können die übrigen Amtsträger per Handzeichen gewählt werden, soweit die Mitgliederversammlung dies mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
ABSCHNITT VI : LANDESGRUPPEN, BEZIRKSGRUPPEN
§ 43 Stellung und Aufgabe der Landesgruppen
  1. Die Landesgruppen sind Gliederungen des Vereins. Sie haben die Rechtsstellung eines nicht rechtsfähigen Vereins. Sie führen den Namen : Cocker Club Deutschland e.V. Landesgruppe ...............
  2. Der Vorstand der Landesgruppe des Vereins ist zu rechtsgeschäftlichem Handeln mit dem VDH - Landesverband, in dessen Bereich die Landesgruppe liegt, befugt. Die Landesgruppenversammlung kann insoweit die Vertretungsmacht auch einem anderen, nicht zum Landesgruppenvorstand, aber zur Landesgruppe gehörendem Mitglied auf Zeit übertragen. Insoweit gelten die Vorschriften über die Wahlen von Amtsträgern entsprechend.
  3. Zu den Aufgaben der Landesgruppen gehören die Pflege der Verbindung zu ihren Mitgliedern sowie die Durchführung von Zuchtschauen. Im übrigen entsprechen die Aufgaben der Landesgruppen denen des Clubs.
§ 44 Grenzen der Landesgruppen
  1. Die Grenzen der Landesgruppen entsprechen denen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland. Ausnahmen sind Hamburg, Bremen und Berlin.
  2. Hamburg wird der Landesgruppe Schleswig-Holstein, Bremen der Landesgruppe Niedersachsen und Berlin der Landesgruppe Brandenburg zugeordnet.
§ 45 Tätigwerden einer Landesgruppe
  1. Eine Landesgruppe wird auf Beschluss des Vorstandes tätig, wenn mindestens zwanzig Vollmitglieder in ihrem Bereich wohnen bzw. ihr zugeteilt sind.
  2. Bei Landesgruppen, welche die Forderungen des Absatz 1 nicht erfüllen, kann der Vorstand einen kommissarischen Landesgruppenvorstand einsetzen.
  3. Landesgruppen, auf welche der Wortlaut des Absatzes 2 zutrifft, können auch auf Beschluss des Vorstandes einer angrenzenden bzw. anderen Landesgruppe angegliedert werden. Der Beschluss des Vorstandes bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 46 Mitglieder der Landesgruppen
  1. Zu den Landesgruppen gehören die in ihrem Bereich wohnenden Mitglieder sowie die ihnen zugeteilten Mitglieder.
  2. Möchte ein Mitglied aus persönlichen Gründen einer angrenzenden bzw. anderen Landesgruppe zugeteilt werden, so kann dieses Verlangen ohne triftigen Grund vom Vorstand nicht abgelehnt werden.
  3. Bei mehrfachem Wohnsitz eines Mitgliedes entscheidet das Mitglied über seine Zugehörigkeit zu einer Landesgruppe.
§ 47 Finanzierung der Landesgruppe
  1. Die Landesgruppen erhalten zu Anfang eines jeden Geschäftsjahres pro Vollmitglied einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Betrag aus dem Vereinsvermögen.
  2. Über diesen Betrag kann der Landesgruppenvorstand im Sinne dieser Satzung frei verfügen. Die geprüfte Abrechnung und die Verwendungsnachweise sind dem Schatzmeister des Vereins bis spätestens zum 01. März des darauffolgenden Geschäftsjahres zu übergeben.
§ 48 Engerer Landesgruppen-Vorstand
  1. Vorstand im Sinne dieses Abschnittes ist nur der Engere Landesgruppenvorstand.
  2. Der engere Landesgruppen-Vorstand setzt sich wie folgt zusammen :
  3. - der Landesgruppen - Vorsitzende
    - der Stellvertretende Landesgruppen - Vorsitzende
    - der Landesgruppen. - Schriftführer
    - der Landesgruppen - Kassenwart
  4. Personalunion zwischen den Mitgliedern des Engeren Landesgruppen - Vorstandes ist ausgeschlossen.
  5. Die Vorschriften der §§ 29 und 30 sind bzgl. des Landesgruppen - Vorstandes sinngemäß anzuwenden.
§ 49 Erweiterter Landesgruppen - Vorstand
  1. Der erweiterte Landesgruppen - Vorstand setzt sich wie folgt zusammen :
  2. - dem Engeren Landesgruppen-Vorstand
    - dem Referenten für das Zuchtschauwesen im Landesgruppen - Bereich
    - den vom Vereinsvorstand bestellten Zuchtwarten der Landesgruppe
    - den Sprechern der Cocker - Freundes - Kreise
  3. Die Vorschriften des § 31 sind bzgl. des erweiterten Landesgruppen - Vorstandes sinngemäß anzuwenden.
§ 50 Sitzungen
  1. Sitzungen des Engeren Landesgruppen - Vorstandes finden nach Bedarf statt.
  2. Sitzungen des Erweiterten Landesgruppen - Vorstandes finden mindestens einmal jährlich statt.
  3. Stimmberechtigt sind bei den Sitzungen des Erweiterten - Landesgruppen - Vorstandes alle Mitglieder des Erweiterten Landesgruppen - Vorstandes.
  4. Die Vorschriften der §§ 29 bis 31 dieser Satzung sind sinngemäß anzuwenden.
§ 51 Wahl der Amtsträger
  1. Die Wahl der in § 48 und 49 genannten Amtsträger sowie der Mitglieder des Schlichtungsausschusses , bestehend aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern und deren Stellvertretern sowie der zwei Kassenprüfer erfolgt durch die Landesgruppen - Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren.
  2. Der Ablauf der Wahlen hat sinngemäß nach den in Abschnitt V : Wahlen beschriebenen Vorgaben und Bedingungen zu erfolgen.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Das Ergebnis jeder Wahl hat der Landesgruppen - Vorsitzende unverzüglich dem 1. Vorsitzenden des Vereins anzuzeigen.
§ 52 Abberufung von Amtsträgern
  1. Jedes Mitglied des Erweiterten Landesgruppen - Vorstandes kann vom Vorstand des Vereins, nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes und Entscheidung des Ehrenrates jederzeit abberufen werden, wenn es gegen die Satzung, sonstige verbindliche Bestimmungen, Ordnungen und Beschlüsse der Organe verstößt bzw. verstoßen hat.
§ 53 Ordentliche Hauptversammlung
  1. Der Termin der ordentlichen Hauptversammlung ist vom Landesgruppen - Vorsitzenden mindestens zwei Monate vor Stattfinden unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung in den Clubmitteilungen oder durch einfachen Brief bekannt zugeben.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung hat jährlich stattzufinden.
  3. Anträge zur ordentlichen Hauptversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich dem Landesgruppen - Vorsitzenden vorliegen.
§ 54 Außerordentliche Hauptversammlung
  1. Für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gelten die Bestimmungen des § 27 entsprechend.
§ 55 Entsprechend anzuwendende Vorschriften
  1. Für die Stellung der Landesgruppen - Hauptversammlung gilt § 20 für die Landesgruppe entsprechend.
  2. Alle Vorschriften, Bedingungen und Auflagen der Abschnitte III, IV und V dieser Satzung sind entsprechend auf die Landesgruppen anzuwenden, wenn in diesem Abschnitt VI etwas anderes bestimmt ist.
§ 56 Schlichtungsausschuss
  1. In jeder Landesgruppe ist für interne Streitfälle ein Schlichtungsausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie deren Stellvertreter durch die ordentliche Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren zu wählen.
  2. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Mitglieder des Vorstandes wie auch des Landesgruppenvorstandes können nicht dem Schlichtungsausschuss einer Landesgruppe angehören.
  4. Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag des betroffenen Mitgliedes tätig. Der Antrag ist schriftlich in vierfacher Ausfertigung einzureichen.
  5. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind in ihrer Entscheidung unabhängig.
  6. Das Verfahren richtet sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss.
  7. Erachtet der Schlichtungsausschuss aufgrund seiner Verhandlungen den Ausschluß, einen Verweis oder eine Verwarnung des Mitgliedes für geboten, ist die Akte mit einer umfassenden Stellungnahme an den Ehrenrat weiterzuleiten. Der Ehrenrat benachrichtigt den Vereinsvorstand.
  8. Gegen die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist für den Betroffenen oder Antragsteller das Rechtsmittel der Berufung an den Ehrenrat des Vereins innerhalb eines Monats nach Erhalt der Entscheidung des Schlichtungsausschusses zulässig.
  9. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Nach Fristablauf werden die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses unanfechtbar.
§ 57 Bezirksgruppen
  1. Die Bezirksgruppen erhalten die Bezeichnung "Cocker - Freundes - Kreise".
  2. Die Cocker - Freundes - Kreise sind unselbstständige Untergliederungen der Landesgruppen.
  3. Für die Cocker - Freundes - Kreise gelten die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
  4. Die Grenzen der Cocker - Freundes - Kreise entsprechen denen der Landkreise der Bundesrepublik Deutschland.
ABSCHNITT VII : VEREINSSTRAFEN
§ 58 Vereinsstrafen
  1. Vereinsstrafen wegen Verstöße gegen § 19 sind :
    1. Ausschluss
    2. Geldbuße (von 100,00 DM bis 10.000,00 DM)
    3. Verweis
    4. Verwarnung
    5. Amtsenthebung
    Auf Amtsenthebung kann auch neben einer Vereinsstrafe nach Ziffer 1 bis 4 erkannt werden.
  2. Bis zur Einrichtung einer unabhängigen Ehrengerichtsbarkeit nach Maßgabe des § 6, Absatz 4 der Satzung des VDH ist der VDH - Ehrenrat ausschließlich erstinstanzlich zur Entscheidung über die Verhängung von Vereinsstrafen zuständig. In solchen Fällen richtet sich das Verfahren nach § 7 der Satzung des VDH sowie nach der Ehrenrats- wie Schiedsgerichtsordnung des VDH. Abweichend von Satz 1 ist jedoch auch der Weg zu den ordentlichen Gerichten möglich ( § 7 Abs. 7.3 der VDH-Satzung) .
  3. Mit der Einrichtung einer unabhängigen Ehrengerichtsbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 4 der Satzung des VDH ist die Entscheidung über die Verhängung von Vereinsstrafen der Ehrenrat des Vereins zuständig. In diesem Falle richtet sich das Ehrenratsverfahren nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Ehrenratsordnung, die ihrem wesentlichen Inhalt der Ehrenratsordnung des VDH nachgebildet ist und die neben der eigentlichen Verfahrensgestaltung Bestimmungen zur Wiedereinsetzung, Wiederaufnahme, Vollstreckung, zum Gnadenerweis, zur Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung, über Art und Umfang der Verfahrenskosten, zur Kostenfestsetzung und zur Verpflichtung zur Vorschusszahlung enthält.
ABSCHNITT VIII : EHRENRAT
§ 59 Ehrenrat
  1. Die Zusammensetzung des Ehrenrates und die Wahl seiner Mitglieder ergibt sich aus § 36.
  2. Der Ehrenrat ist auch zur Entscheidung in anderen Streitfällen zuständig. Bei der Verhängung eines Tätigkeitsverbots als Zuchtrichter bzw. eines Zuchtverbotes und/oder Zuchtbuchsperre gilt jedoch folgendes : Zuständig für die Verhängung ist der Vereinsvorstand. Gegen dessen Entscheidung steht dem Zuchtrichter bzw. dem Züchter der Einspruch an den Ehrenrat binnen vier Wochen nach Zustellung der belastenden Entscheidung zu. Gegen die Entscheidung des Ehrenrates kann Berufung bei einem ordentlichen Gericht binnen vier Wochen nach Zustellung der belastenden Entscheidung eingelegt werden. Ebenso gilt, dass Amtsenthebungen bei Personen, welche vom Vorstand nach dieser Satzung eingesetzt wurden, vom Vorstand vorgenommen werden können; der Einspruch zum Ehrenrat gegen die getroffene Maßnahme ist wie vor beschrieben möglich.
  3. Im übrigen ist die Entscheidung des Ehrenrates mit Berufung anfechtbar. Berufungsgericht ist der VDH - Ehrenrat . Gegen die Entscheidung des VDH - Ehrenrates kann Berufung bei einem ordentlichen Gericht binnen vier Wochen nach Zustellung der belastenden, vollständig abgefassten Entscheidung eingelegt werden. Das Berufungsverfahren vor dem VDH - Ehrenrat richtet sich nach der VDH - Ehrenratsordnung, die Gegenstand dieser Satzung ist.
  4. Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anrufung des Ehrenrates des VDH ist in jedem Fall die Zahlung eines Kostenvorschusses, der der Höhe nach durch die VDH - Satzung bestimmt wird und derzeit Euro 250,00 beträgt. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des Ehrenrates des Vereins ist die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Euro 150,00 ; das gilt allerdings nicht, wenn der Vorstand des Vereins den Ehrenrat des Vereins anruft.
  5. Soweit der VDH - Ehrenrat erstinstanzlich entscheidet (§ 58, Abs. 2, § 59 Abs. 2), kann gegen seine Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung zum Schiedsgericht gegeben sein. Diese muss binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim VDH - Ehrenratsvorsitzenden eingegangen sein (§ 7 Abs. 7.3 der VDH - Satzung) . Anstelle der Berufung kann auch Klage vor einem ordentlichen Gericht innerhalb einer Frist von vier Wochen erhoben werden. Mit der Berufungseinlegung vor dem VDH-Schiedsgericht wird jedoch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Das Schiedsgericht kann die Ehrenratsentscheidung bestätigen, gänzlich aufheben oder verschärfen ; seine Entscheidung ist endgültig. Ist eine Berufung zum Schiedsgericht des VDH auf Grund der Ordnungen des Cocker Club Deutschland e.V. und/oder des VDH nicht gegeben, so ist grundsätzlich der Weg zu den ordentlichen Gerichten möglich.
  6. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des VDH - Schiedsgerichtes als Berufungs-gericht ist die Zahlung eines Kostenvorschusses, der der Höhe nach durch die VDH -Schiedsgerichtsordnung bestimmt wird und derzeit DM 1.500,00 beträgt. Das Verfahren vor dem VDH - Schiedsgericht richtet sich nach der VDH - Schiedsgerichtsordnung, die Gegenstand dieser Satzung ist.
  7. Die Mitglieder des Ehrenrates erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit, jedoch Ersatz der Aufwendungen für ihre notwendigen Auslagen gemäß der durch die Mitgliederversammlung festgelegten Spesensätze. Entsprechendes gilt für die Erstattung von Auslagen der Zeugen und Sachverständigen und anderer vom Ehrenratsvorsitzenden zur Durchführung des Ehrenratsverfahrens herangezogener Personen. Verfahrenskosten sind entsprechender Anwendung der §§ 91, 91a, 92, 93, 95, 96, 97 Abs. 1 und 2, 98, 100 der Zivilprozessordnung (ZPO) von den Parteien des Ehrenratsverfahrens zu tragen. Eine Anfechtung der Kostenentscheidung findet nicht statt, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Streitwertfestlegung.
§ 60 Unabhängigkeit / Vollstreckung
  1. Die Mitglieder des Ehrenrats sind in ihrer Entscheidung unabhängig. Sie sind in Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen) an die gestellten Anträge nicht gebunden.
  2. Rechtskräftige bzw. unanfechtbare Entscheidungen des Ehrenrates sind vom Vorstand zu vollstrecken.
§ 61 Berufung
  1. Soweit nach dieser Satzung gegen die Entscheidungen des Ehrenrates des Vereins und/oder des VDH - Ehrenrates Berufung möglich ist, ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlich abgefassten Entscheidung einzulegen und der entsprechende Kostenvorschuss fristgerecht einzuzahlen. Zur Zulässigkeit der Berufung gehört der Nachweis, daß innerhalb der Berufungsfrist der für das Berufungsgericht erforderliche Kostenvorschuss eingezahlt ist.
§ 62 Bekanntmachung, Veröffentlichung
  1. Rechtskräftige / unanfechtbare Entscheidungen des Ehrenrates sind nach Maßgabe des Vorsitzenden des Ehrenrates in den Clubmitteilungen bekannt zu machen bzw. zu veröffentlichen. Rechtskräftige / unanfechtbare Entscheidungen des VDH - Ehrenrates können nach Maßgabe des Vorsitzenden des VDH - Ehrenrates in der VDH - Zeitschrift "Unser Rassehund" veröffentlicht werden; entsprechendes gilt für Entscheidungen des VDH - Schiedsgerichts. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte steht der Bekanntmachung und Veröffentlichung nicht entgegen.
ABSCHNITT IX : VEREINSVERMÖGEN
§ 63 Verwaltung
  1. Das Vereinsvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.
  2. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.
  3. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Schatzmeister bei allen finanziellen Angelegenheit zu hören.
§ 64 Kassenprüfung
  1. Die Kassenführung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die abschließende Prüfung ist von den Kassenprüfern rechnerisch und sachlich richtig zu bescheinigen.
  2. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Zusammen mit dem - sachlich richtigen - Versammlungsprotokoll (§ 26) ist dieses Protokoll der Kassenprüfer in den Clubmitteilungen zu veröffentlichen.
§ 65 Haftung des Vereins
  1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit seinem Vermögen, persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
ABSCHNITT X : SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 66 Auflösung
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Gültigkeit des Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der in der o.a. Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
  3. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beenden.
  4. Die letzte Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses muß entweder einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder einer anderen als gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation - die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorausgesetzt - zufließen.
  5. Die Nichtigkeit von Teilen von satzungsändernden Beschlüssen soll nicht die Nichtigkeit der übrigen Teile einer Satzungsänderung nach sich ziehen.

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